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Bildergut – High-End Postproduction München
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 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Bildergut – Image Processing · Fabian und Patrick Kern GbR · München

Stand: 07/2026

§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Leistungen und Lieferungen der Fabian und Patrick Kern GbR / Bildergut – Image Processing (nachfolgend „Bildergut") gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber").

(2) Besteht zwischen den Parteien ein individueller Rahmen- oder Projektvertrag, gelten diese AGB ergänzend, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Bildergut stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch, wenn Bildergut in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Es gilt die bei Vertragsschluss aktuelle, unter www.bildergut.com/agb abrufbare Fassung dieser AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Bildergut erbringt kreative und technische Leistungen der digitalen Bildbearbeitung, Retusche, Compositing, Reinzeichnung, Farbkorrektur, CGI sowie verwandte Bildverarbeitungsleistungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Projektvertrag oder der Auftragsbestätigung.

(2) Bildergut führt die Arbeiten mit der berufsüblichen Sorgfalt nach dem aktuellen Stand der Technik aus und ist in der Wahl der Mittel und Verfahren frei; dies schließt den Einsatz KI-gestützter Werkzeuge ein (siehe § 15), soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Angaben zur Leistung sind Leistungsbeschreibungen, keine Beschaffenheitsgarantien. Garantien bestehen nur, soweit sie ausdrücklich in Textform als „Garantie" bezeichnet sind.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote von Bildergut sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Als verbindlich bezeichnete Angebote gelten 14 Tage ab Angebotsdatum.

(2) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in Textform, durch Auftragsbestätigung von Bildergut oder durch Aufnahme der Leistung zustande.

(3) Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie in Textform bestätigt werden.

§ 4 Korrekturschleifen und Mehrleistungen

(1) Inklusive ist die im Angebot genannte Anzahl an Korrekturschleifen. Ist nichts genannt, gilt eine Korrekturschleife als inklusive.

(2) Korrektur ist die Umsetzung von Änderungswünschen innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs und Briefings. Neue oder geänderte Spezifikationen, Re-Konzeptionen, zusätzliche Motive oder Varianten sowie Korrekturschleifen über den inkludierten Umfang hinaus sind Mehrleistungen und werden nach vorheriger Rücksprache gesondert vergütet.

(3) Zeichnet sich nach Erhalt des Materials und Briefings oder durch Korrekturen ein höherer als der kalkulierte Aufwand ab, unterbreitet Bildergut vor Ausführung ein Nachtragsangebot. Mehrleistungen werden erst nach Freigabe in Textform ausgeführt.

§ 5 Mitwirkung, Rechte am Material, Freistellung

(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Ausführung erforderlichen Unterlagen, Daten und Informationen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form und Qualität bereit.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an dem von ihm gelieferten Material (insbesondere Bildvorlagen, Marken, abgebildete Personen und Objekte) über alle für die beauftragte Nutzung erforderlichen Rechte und Einwilligungen verfügt (insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und Modellrechte sowie Property Releases).

(3) Der Auftraggeber stellt Bildergut von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Zusicherung nach Absatz 2 beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

(4) Verzögerungen aufgrund fehlender oder fehlerhafter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten von Bildergut; sie verschieben vereinbarte Termine angemessen, und ein hierdurch begründeter Mehraufwand kann gesondert berechnet werden.

§ 6 Termine

Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Fristen setzen die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung sowie erforderliche Freigaben des Auftraggebers voraus. Höhere Gewalt und andere von Bildergut nicht zu vertretende Umstände verlängern Fristen angemessen.

§ 7 Vergütung, Zahlung, Verzug

(1) Es gilt die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung; ist nichts vereinbart, wird nach den jeweils gültigen Stunden- oder Tagessätzen von Bildergut abgerechnet. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

(2) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Leistungen an im Ausland ansässige Auftraggeber gelten die steuerlichen Regelungen entsprechend (ggf. nicht im Inland steuerbare Leistung / Reverse-Charge).

(3) Bildergut ist berechtigt, angemessene Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

(5) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB (derzeit 40 €); die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

§ 8 Nutzungsrechte

(1) Bildergut bleibt Inhaber der Urheber- und Leistungsschutzrechte an den Arbeitsergebnissen sowie der Rechte am zugrunde liegenden Know-how.

(2) Der Auftraggeber erhält an den freigegebenen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang. Ist zum Umfang nichts vereinbart, gilt das Nutzungsrecht für den im Angebot definierten Zweck (z. B. eine bestimmte Kampagne) in dem hierfür erforderlichen zeitlichen, räumlichen und medialen Umfang.

(3) Das Nutzungsrecht ist im Rahmen des vereinbarten Zwecks auf den Endkunden übertragbar und unterlizenzierbar, soweit dies zur zweckgemäßen Nutzung erforderlich ist (insbesondere in der Leistungskette Produktion/Agentur zum Endkunden). Eine über den vereinbarten Zweck hinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Umgestaltung oder Weitergabe bedarf der Vereinbarung in Textform und gegebenenfalls einer gesonderten Vergütung.

(4) Die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung (§ 158 Abs. 1 BGB). Bei Teilleistungen gilt dies jeweils für die auf die Teilleistung entfallende Vergütung. Vor vollständiger Zahlung erfolgt eine etwaige Bereitstellung nur widerruflich und zu internen Prüfzwecken; eine Veröffentlichung oder sonstige externe Nutzung ist bis dahin unzulässig.

(5) Die Einräumung von Rechten an zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten bedarf einer gesonderten Vereinbarung (§ 31a UrhG).

(6) Ein Anspruch von Bildergut auf Urheberbenennung in den Veröffentlichungen des Auftraggebers besteht nur, soweit dies vereinbart ist; das Recht von Bildergut zur Referenznutzung nach § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 9 Arbeitsdateien

Geschuldet ist die Lieferung im vereinbarten Endformat. Offene Arbeits- und Quelldateien (insbesondere geschichtete PSD-Dateien, RAW- und Rohdaten, wenn von Bildergut fotografiert oder erstellt, 3D-/CGI-Szenen und Projektdateien) sind Arbeitsmittel von Bildergut und nicht Vertragsgegenstand. Ihre Herausgabe bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung. Eine Aufbewahrung von Projekt- und Arbeitsdaten über die Lieferung hinaus erfolgt freiwillig und ohne Rechtspflicht; der Auftraggeber ist für die Sicherung der gelieferten Daten selbst verantwortlich.

§ 10 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung zeigt Bildergut die Abnahmereife an (Bereitstellung bzw. Fertigstellungsanzeige). Teilleistungen (z. B. einzelne Motive oder Batches) können gesondert zur Abnahme angezeigt und teilabgenommen werden.

(2) Der Auftraggeber nimmt die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist von 10 Werktagen nach Anzeige der Abnahmereife ab. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels in Textform verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB).

§ 11 Mängel und Verjährung

(1) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung bzw. Anzeige der Abnahmereife, in Textform zu rügen. Nicht offensichtliche (versteckte) Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Bei Verletzung der Rügeobliegenheit gilt die Leistung hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt.

(2) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge erfolgt zunächst Nacherfüllung durch Nachbesserung innerhalb angemessener Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche richten sich nach § 12.

(3) Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Fristen (§§ 634a, 195, 199 BGB).

§ 12 Haftung

(1) Bildergut haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Bildergut begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Für den Verlust von Daten haftet Bildergut nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung angefallen wäre.

§ 13 Kündigung und Stornierung

(1) Die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere das freie Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 648 BGB, bleiben unberührt.

(2) Kündigt oder storniert der Auftraggeber den Auftrag ohne einen von Bildergut zu vertretenden Grund, behält Bildergut den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 S. 2 BGB). Die Parteien können im Angebot eine Ausfallpauschale vereinbaren; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Bildergut kein oder ein geringerer Vergütungsanspruch zusteht.

§ 14 Vertraulichkeit und Referenznutzung

(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen und Projektinhalte der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zum Vertragszweck. Diese Pflicht gilt für 24 Monate nach Vertragsende fort, längstens für die Dauer des berechtigten Geheimhaltungsinteresses.

(2) Bildergut ist berechtigt, im Rahmen des Projekts entstandene Arbeitsergebnisse als Referenz auf der eigenen Website, in Präsentationen, im Portfolio und auf Social-Media-Kanälen zu zeigen – unter Nennung des Kunden und gegebenenfalls der beauftragenden Agentur. Eine solche Veröffentlichung erfolgt nicht vor der ersten offiziellen Veröffentlichung bzw. dem Kampagnen-Launch durch den Auftraggeber. Auf Wunsch erfolgt die Darstellung anonymisiert; der Auftraggeber kann aus berechtigtem Grund widersprechen.

§ 15 KI-Transparenz und Kennzeichnung

(1) Bildergut kann zur Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge einsetzen. Auf Anfrage informiert Bildergut den Auftraggeber, ob und in welchem Umfang Arbeitsergebnisse KI-generiert oder KI-verändert sind, und stellt hierfür erforderliche Informationen oder maschinenlesbare Herkunftsnachweise bereit.

(2) Soweit gesetzliche Transparenz- oder Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte bestehen (insbesondere nach Art. 50 der EU-KI-Verordnung, anwendbar ab dem 2. August 2026), ist der Auftraggeber als veröffentlichende Stelle für die Umsetzung der Kennzeichnung in seinen Publikationskanälen verantwortlich – unbeschadet eigener gesetzlicher Pflichten von Bildergut.

(3) Der Auftraggeber teilt Bildergut mit, ob und in welcher Form eine KI-Kennzeichnung erforderlich ist, und stellt Bildergut von Ansprüchen frei, die aus einer von ihm zu vertretenden fehlenden oder fehlerhaften Kennzeichnung resultieren.

§ 16 Datenschutz

(1) Die Parteien beachten die Vorgaben der DSGVO; Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Bildergut.

(2) Soweit Bildergut personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (Art. 28 DSGVO), schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag.

(3) Der Auftraggeber stellt nur solche Daten bereit, deren Verarbeitung im Rahmen des Projekts zulässig ist.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Eure Bilder sind unser Bildergut.